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Kur- und Beherbergungstaxe – Vermieter

Allgemeine Informationen für Beherberger

Beherbergen Sie Gäste gegen Entgelt zu touristischen Zwecken – mit oder ohne Hotellerieleistungen, beruflich oder nicht – in den Gemeinden Siders, Salgesch, Noble-Contrée oder Chippis? Dann sind diese Informationen für Sie bestimmt!
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ALLGEMEINE GESETZLICHE GRUNDLAGE

Die Erhebung der Kur- und Beherbergungstaxen in den Gemeinden Siders, Salgesch, Noble-Contrée und Chippis stützt sich auf das kantonale Tourismusgesetz vom 09.02.1996. Artikel 17, Absatz 1 besagt, dass eine Kurtaxe bei Gästen erhoben wird, die im Einzugsgebiet eines anerkannten Verkehrsvereins übernachten. Artikel 19 Absatz 2 besagt, dass der Gemeinderat die Höhe der Abgaben festlegt. Die vier Mitgliedergemeinden der Entwicklungsgesellschaft Siders, Salgesch und Umgebung, haben die Tarife im Jahr 2007 festgelegt. Diese gelten auch im Jahr 2025 weiterhin.

Gemäss Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c des Tourismusgesetzes obliegt die Erhebung der Tourismustaxen den Gemeinden. Als offizielles Tourismusorgan der vier genannten Gemeinden ist die Entwicklungsgesellschaft Siders, Salgesch und Umgebung (Sierre Tourisme) durch Delegation (Artikel 21 Absatz 3 ter) mit der Erhebung der Kur- und Beherbergungstaxen betraut.

NEUES REGLEMENT

Das neue Reglement über die Kur- und Beherbergungstaxen, das 2022 von der Generalversammlung der Entwicklungsgesellschaft verabschiedet wurde (inkl. Erhöhung der Kurtaxe), ist per 1. April 2025 noch nicht in Kraft. Sie werden selbstverständlich informiert, sobald sich die Situation ändert.

MELDEPFLICHT

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KURTAXE

Rechtsgrundlage: Kapitel 4.1 des Gesetzes über den Tourismus

Die Kurtaxe wird direkt beim Gast erhoben. Sie dürfen diese also zusätzlich zu anderen Leistungen in Rechnung stellen oder in den Preis integrieren, sofern dies dem Gast mitgeteilt wird. In jedem Fall sind Sie für die Einziehung verantwortlich und werden auch als Gastgeber entsprechend belastet.

BEHERBERGUNGSTAXE

Rechtsgrundlage: Kapitel 4.2 des Gesetzes über den Tourismus

Die Kurtaxe wird von den Vermietern erhoben. Das bedeutet, dass Sie sie dem Gast nicht als solche in Rechnung stellen dürfen. Das Erheben einer Kurtaxe von CHF 2.30 ist illegal. Da Sie als Beherberger zu dieser Abgabe verpflichtet sind, dürfen Sie sie nicht direkt vom Gast einziehen oder diese Abgabe als im Übernachtungspreis inbegriffen erwähnen.

TARIFE 2025 DER TOURISMUSTAXEN

Hotels, B&B, Ferienwohnungen, Zimmer, Studios, inkl. AirBnB, Booking, usw.
- Kurtaxe Erwachsene : CHF 1.80/Person/Nacht
- Beherbergungstaxe Erwachsene : CHF 0.50/Person/Nacht
- Kinder 6-16 Jahre : halbe Taxe

Campings, Gruppenunterkünfte, Freizeitzentren
- Kurtaxe Erwachsene : CHF 0.80/Person/Nacht
- Beherbergungstaxe Erwachsene : CHF 0.25/Person/Nacht
- Kinder 6-16 Jahre : halbe Taxe

BEFREIUNG

Rechtsgrundlage: Artikel 18 des Gesetzes über den Tourismus

Von der Bezahlung der Kurtaxe sind befreit:

a) alle Personen, die in der Gemeinde, in der die Kurtaxe anfällt, ihren Wohnsitz haben. Als Wohnsitz gilt grundsätzlich der nach dem schweizerischen Zivilgesetzbuch festgelegte Begriff;

b) alle Personen, die bei einem von der Kurtaxe befreiten Angehörigen zu Besuch sind. Angehörige sind Personen, die zur grosselterlichen Parantel gehören und deren Ehegatten;

c) die Kinder unter sechs Jahren; zwischen sechs und sechzehn bezahlen sie die halbe Taxe;

d) die Schüler, Lehrlinge und Studenten der vom Staat Wallis anerkannten und subventionierten Schulen während der Schulperiode;

e) die Patienten und Insassen von Spitälern, Altersheimen, Pflegeheimen und Fürsorgeanstalten die vom Staat Wallis bewilligt sind;

f) die Angehörigen der Armee, des Zivilschutzes, der Feuerwehr sowie ähnlicher Dienste sofern sie im Dienst stehen.

Derzeit gibt es keine zusätzlichen Ausnahmen zu dieser Liste. Grundsätzlich gilt also: Solange die Person sich nicht bei der Einwohnerkontrolle als in der Gemeinde wohnhaft angemeldet hat, ist sie kurtaxenpflichtig und Sie sind für ihre Beherbergungstaxe pflichtig.

Das bedeutet auch, dass Personen, die aus beruflichen oder geschäftlichen Gründen reisen (a priori ohne „touristischen“ Zweck), nicht von den Tourismussteuern befreit sind!

ÜBERMITTLUNG DER ÜBERNACHTUNGEN

Rechtsgrundlage: Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung zum Gesetz über den Tourismus

Wenn Sie ein dem GBB unterliegender Beherberger sind, müssen Sie uns Ihre Übernachtungsabrechnung innerhalb von 10 Tagen nach Ende eines jeden Monats unaufgefordert nach einem der folgenden Verfahren vorlegen:
- Hostcard-Plattform
- Weiterleitung per E-Mail an info@sierretourisme.ch
- Andere mit Sierre Tourisme abgesprochene Methode

Nicht-professionelle Gastgeber (Ferienwohnungen, B&B, Airbnb etc.) müssen die Übernachtungen zweimal jährlich, bis 10. Mai und 10. November, melden.

Wir bitten Sie, diese Frist einzuhalten, da wir selbst diese Daten an verschiedene andere Stellen weiterleiten müssen. Bitte informieren Sie uns auch, wenn Sie im vergangenen Monat keine Übernachtungen hatten.

RECHNUNGSBEZAHLUNG

Unsere Rechnungen sind innerhalb von 30 Tagen zahlbar. Der Betrag der Kurtaxe wurde vom Kunden an Sie gezahlt. Da Sie als Vermittler auftreten, gibt es keinen triftigen Grund, warum es bei der Zahlung dieser Steuer zu Schwierigkeiten kommen sollte. Wir danken Ihnen daher, dass Sie diese Rechnungen innerhalb der angegebenen Frist begleichen.

AMTLICHE EINSCHÄTZUNG, BUSSE UND KONKURS

Rechtsgrundlagen: Artikel 43 und 44 des Gesetzes über den Tourismus, Artikel 43 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs

Wenn uns die Übernachtungen nicht innerhalb einer angemessenen Frist übermittelt werden, erlauben wir uns, die Gemeindebehörde einzuschalten, die eine Amtliche Einschätzung vornehmen kann.

Außerdem kann eine Busse von bis zu 5000 Franken von der kantonalen Behörde verhängt werden, wenn Taxen hinterzogen werden oder wenn falsche, unvollständige oder verspätete Angaben gemacht werden.

Da Tourismustaxen als öffentlich-rechtliche Forderungen gelten, werden diese seit dem 1. Januar 2025 ausschließlich über den Konkurs (und nicht mehr über die Pfändung) abgewickelt.

Wir möchten Sie daran erinnern, dass Siders Tourismus im Auftrag der Gemeinden agiert, um die Kur- und Beherbergungstaxen einzuziehen. Eventuelle Streitigkeiten bezüglich dieser Steuern werden direkt mit den Gemeinden und/oder dem Kanton behandelt.

KONTAKTPERSON BEI SIERRE TOURISME

Ihr Ansprechpartner für Beherbergungssachen ist Herr Hugo Mottier:


Diese ganzen Informationen finden Sie ebenfalls auf www.sierretourisme.ch/vermieter.

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LINK ZU DEN RECHTLICHEN GRUNDLAGEN

Gesetz über den Tourismus (VS) : https://lex.vs.ch/app/de/texts_of_law/935.1

Verordnung zum Gesetz über den Tourismus (VS) : https://lex.vs.ch/app/de/texts_of_law/935.100

Gesetz über die Gewebepolizei : https://lex.vs.ch/app/de/texts_of_law/930.1

Gesetz über die Beherbergung, die Bewirtung und den Kleinhandel mit alkoholischen Getränken (VS) : https://lex.vs.ch/app/de/texts_of_law/935.3

Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (CH) : https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/11/529_488_529/de